Fragen zur Umsatzmeldung

Nein. Erträge aus Beratungseinsätzen nach § 37 (3) sind nicht in die Meldung einzubeziehen. Auf die Abrechnung dieser Leistungen darf dementsprechend auch kein prozentualer Aufschlag zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge erfolgen. 

Aus den Regelungen der HmbGPA-AUmlVO folgt, dass alle Einrichtungen mit Betriebssitz in Hamburg, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag besteht, am Ausgleichsverfahren teilnehmen müssen. Eine Differenzierung nach dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht und der Umsatz generiert wurde, ist nicht vorgesehen und beabsichtigt. In der Folge sind die Umsätze, die ein Hamburger Pflegedienst in einem benachbarten Bundesland erwirtschaftet und abrechnen kann, meldepflichtig im Sinne der HmbGPA-AUmlVO (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge vom 06.12.2022 unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).

  • Ambulant:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64b SGB XII.
    Zur Ermittlung der Refinanzierungsbeträge muss im ambulanten Bereich auch noch die Anzahl der im vorherigen Kalenderjahr entsprechend des geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach dem SGB XI gemeldet werden.
  • Stationär:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 43c SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h und 65 SGB XII.
  • Teilstationär:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64g SGB XII.
  • SKP:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64h SGB XII.

Umsatz im Sinne der HmbGPA-AUmlVO sind auch Erstattungen nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, soweit sie zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Erbringung der oben aufgeführten Leistungen infolge des Corona Virus SARS-CoV-2 gewährt wurden unabhängig davon, wer Kostenträger ist (auch Sozialhilfe).

Nicht einzubeziehen sind Erträge aus:

  • Leistungen des SGB V
  • Leistungen der Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI und § 64c SGB XII
  • Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gem. § 43 b SGB XI und § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI
  • der Refinanzierung investiver Aufwendungen (Investitionskosten)
  • Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gem. § 87 SGB XI
  • Entgelten zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen nach § 82a SGB XI
  • Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI und der §§ 64i und 66 SGB XII,
  • Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 PflBG und Entgelten zur Refinanzierung der Umlagebeträge nach § 28 Absatz 2 PflBG, und
  • Erstattungsbeträgen nach § 11 HmbGPA-AUmlVO und aus der Refinanzierung von Umlagebeträgen gem. Festsetzung im Bescheid vom 10.12.2021 Anlage 1