Fragen zum Verfahren

Meldefrist für die Datenmeldung ist der 15. Juni eines jeden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Daten in dem dafür vorgesehenen Onlineportal eingetragen und an die Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg übermittelt worden sein.

Zur Teilnahme am Umlageverfahren und damit zur Meldung der erforderlichen Daten sind alle ambulanten, teilstationären, stationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege verpflichtet, die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 91 Absatz 1 SGB XI auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI verzichtet haben. Bei Neueröffnungen sind die Einrichtungen im Folgejahr zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren verpflichtet. Auf Antrag kann eine Einrichtung aber auch bereits im Jahr ihrer Betriebsaufnahme teilnehmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 HmbGPA-AUmlVO wurde die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. (HPG) mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beauftragt. Die Daten sind nur der Abteilung Ausbildungsumlage bei der HPG verpflichtend zu melden und werden nicht veröffentlicht. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 HmbGPA-AUmlVO werden eingehalten.

Meldet eine Einrichtung die Daten gar nicht, nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, darf die Abteilung Ausbildungsumlage gemäß § 5 Abs. 6 HmbGPA-AUmlVO den Umsatz nach eigener Schätzung festlegen. Dieses Vorgehen ist notwendig und wird umgesetzt, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund erfüllt die verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder gar nicht erfolgte Meldung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO und wird entsprechend mit einem Bußgeld geahndet.

In § 17 HmbGPA-AUmlVO sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier ist festgelegt, dass im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig gar nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldeten Daten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ebenso ist dieses der Fall, wenn Nachweise, die von der beliehenen Stelle angefordert wurden, nicht beigebracht werden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Umgesetzt wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren von der Sozialbehörde beim Amt für Gesundheit. Sie ist zuständig für die Prüfung der Fälle, die Verhängung von Geldstrafen und für deren Beitreibung.

Nach erfolglosem Mahnverfahren wird die Finanzbehörde – Kasse Hamburg mit der Beitreibung von offenen Forderungen beauftragt. Diese ist unter anderem dazu berechtigt, für die Beitreibung auch Kontopfändungen vorzunehmen.

Die Umlagebeträge sind von allen Einrichtungen zu den im Umlagebescheid festgesetzten Terminen jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines jeden Jahres zu zahlen.

Ja. Gemäß § 5 Abs. 7 HmbGPA-AUmlVO kann die beliehene Stelle Nachweise zu den gemeldeten bzw. zu meldenden Daten anfordern. Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen. Werden Nachweise nicht vorgelegt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO erfüllt.

Die Angabe der Bankverbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen.

Ausbildungsbetriebe, die mit einem Erstattungsbetrag aus der Ausgleichsmasse rechnen, sollten Ihre Bankverbindung angeben, da die Abteilung Ausbildungsumlage anderenfalls keine Überweisung des Erstattungsbetrages vornehmen kann.