Fragen zum Verfahren

Meldefrist für die Datenmeldung ist der 15. September jeden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Erhebungsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt per Post oder Fax bei der Hamburgischen Pflegegesellschaft eingegangen sein.

Zur Teilnahme am Umlageverfahren und damit zur Meldung der erforderlichen Daten sind alle ambulanten, teilstationären, stationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege verpflichtet, die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 91 Absatz 1 SGB XI auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI verzichtet haben. Bei Neueröffnungen sind die Einrichtungen im Folgejahr zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren verpflichtet. Auf Antrag kann eine Einrichtung aber auch bereits im Jahr ihrer Betriebsaufnahme teilnehmen.

Gemäß § 1 Absatz 1 HmbAltPflUmlVO wurde die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. (HPG) mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beauftragt. Die Daten sind nur der Abteilung Ausbildungsumlage bei der HPG verpflichtend zu melden und werden nicht veröffentlicht. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 13 Absatz 1 und 2 der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO) werden eingehalten.

Meldet eine Einrichtung die Daten gar nicht, nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, darf die Abteilung Ausbildungsumlage gemäß § 5 Absatz 6 HmbAltPflUmlVO den Umsatz nach eigener Schätzung festlegen. Dieses Vorgehen ist notwendig und wird umgesetzt, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund erfüllt die verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder gar nicht erfolgte Meldung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO) und wird entsprechend mit einem Bußgeld geahndet.

In § 16 der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO) sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier ist festgelegt, dass im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig gar nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldeten Daten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ebenso ist dieses der Fall, wenn Nachweise, die von der beliehenen Stelle angefordert wurden, nicht beigebracht werden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Umgesetzt wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sie ist zuständig für die Prüfung der Fälle, die Verhängung von Geldstrafen und für deren Beitreibung.

Nach erfolglosem Mahnverfahren wird die Finanzbehörde – Kasse Hamburg mit der Beitreibung von offenen Forderungen beauftragt. Diese ist unter anderem dazu berechtigt, für die Beitreibung auch Kontopfändungen vorzunehmen.

Grundsätzlich zahlen alle teilnehmenden Einrichtungen in den Ausbildungsfonds ein, unabhängig davon, ob sie selber als Betrieb ausbilden oder nicht. Wenn einer Einrichtung als Ausbildungsträger ein vorläufiger Erstattungsbetrag zusteht, wird der einzuzahlende Ausgleichsbetrag mit dem vorläufigen Erstattungsbetrag verrechnet. Die Differenz wird als Guthaben oder Zahlungsschuld im Bescheid festgesetzt.

Ja. Gemäß § 5 Abs. 7 Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO) kann die beliehene Stelle Nachweise zu den gemeldeten bzw. zu meldenden Daten anfordern. Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen. Werden Nachweise nicht vorgelegt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 HmbAltPflUmlVO erfüllt.

Die Erhebungsbögen und alle wichtigen Informationen zum Thema Ausbildungsumlage können von unserer Homepage http://www.ausbildungsumlage-altenpflege-hamburg.de/ heruntergeladen werden. Eingesendet werden dürfen die ausgefüllten Erhebungsbögen allerdings ausschließlich auf dem Postwege oder per Fax.

Die Angabe der Bankverbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen.

Ausbildungsbetriebe, die mit einem Erstattungsbetrag aus der Ausgleichsmasse rechnen, sollten Ihre Bankverbindung angeben, da die Abteilung Ausbildungsumlage anderenfalls keine Überweisung des Erstattungsbetrages vornehmen kann.