Zusammen mit der Meldung der voraussichtlichen Ausbildungskosten für das kommende Ausbildungsjahr erfolgt in jedem Jahr die Meldung und Abrechnung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten (sogenannte „Spitzabrechnung“) für das abgelaufene Ausbildungsjahr.
Sollten sich Ihre tatsächlichen Ausbildungskosten im Laufe des Ausbildungsjahres deutlich verringern (z.B. aufgrund von Ausbildungsabbrüchen oder dadurch, dass verbindlich geplante Ausbildungsverhältnisse doch nicht zustande kommen), dann beziehen Sie in Ihre Kalkulationen bitte mit ein, dass die nicht benötigten Ausbildungskosten im Rahmen der Spitzabrechnung zurückgefordert werden. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen, die nicht genutzten Erstattungsbeiträge von vornherein zurückzustellen.
Sie können uns die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen gerne bereits während des laufenden Ausbildungsjahres anzeigen, eine Berücksichtigung erfolgt jedoch dann erst mit der Meldung der tatsächlich angefallen Vergütungen im Rahmen der Spitzabrechnung.