Fragen zur Meldung der Ausbildungskosten

Ja. Der Erhebungsbogen für die Berechnung der Ausbildungsumlage muss von allen Betrieben ausgefüllt werden. Da seit Einführung des Ausgleichsverfahrens die Kosten für die Ausbildungsvergütung von Fach- und Assistenzkräften in der Pflege auf alle Einrichtungen der Altenpflege und über diese auf alle Pflegekunden sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen umgelegt werden, müssen an diesem Verfahren alle ambulanten, teilstationären, stationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege teilnehmen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht - unabhängig davon, ob die jeweilige Einrichtung ausbildet oder nicht.

Ja. Erstattungsfähige Ausbildungskosten sind die tatsächlich für ein Ausbildungsjahr gezahlten Ausbildungsvergütungen, Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und tariflichen Zulagen, soweit sie die Höhe der durch den TVA-L Pflege geregelten Ausbildungskosten in der für das jeweilige Ausbildungsjahr geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Meldung ist die im Ausbildungsvertrag geregelte Vergütung für das jeweilige Ausbildungsjahr anzugeben. Überschreitet diese die Obergrenze der nach dem TVA-L Pflege erstattungsfähigen Ausbildungskosten, wird von der beliehenen Stelle gekappt.

Beginnt ein Ausbildungsverhältnis erst nach dem 1. September eines Ausbildungsjahres und konnte aus diesem Grunde nicht rechtzeitig gemeldet werden, so kann es im Rahmen der Spitzabrechnung nachgemeldet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung der Kosten für die nachgemeldeten Ausbildungsverhältnisse besteht dann allerdings nicht. Sie können berücksichtigt werden, sofern genügend Geld in der Ausgleichsmasse vorhanden ist.

Verbindlich geplante Ausbildungsverhältnisse für das jeweils aktuelle Ausbildungsjahr können gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 HmbAltPflUmlVO bis zum 15. September jeden Jahres gemeldet werden, sofern eine Bestätigung der durchführenden Altenpflegeschule vorliegt. Ein Vordruck für eine solche Bestätigung steht unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren auf dieser Internetseite bereit.

Das Formblatt „Angaben zu den Auszubildenden“ ist nur auszufüllen, wenn die betreffende Einrichtung ausbildet. Alle Einrichtungen, die nicht ausbilden, tragen dementsprechend in das Feld „Voraussichtliche Höhe der Ausbildungsvergütungen“ auf Seite 2 des Erhebungsbogens eine 0 ein.

Grundsätzlich werden von der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung die Ausbildungsberufe zur/zum Altenpfleger/in und zur/zum Gesundheits- und Pflegeassistent/in berührt. Ausbildungen mit nicht pflegerischem Schwerpunkt (bspw. Kauffrau im Gesundheitswesen) werden nicht von der Verordnung berührt und sind daher nicht zu melden.

Anzugeben sind alle Ausbildungsverhältnisse, die gemäß § 2 Absatz 1 HmbAltPflUmlVO auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchgeführt werden, in dem die Regelung einer Ausbildungsvergütung vorgesehen ist und diese auch gezahlt wird. Ausbildungsverhältnisse, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages durchgeführt werden und bei denen ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind aus dem Umlageverfahren nicht erstattungsfähig und daher auch nicht anzuzeigen.

Ausgaben für das Schulgeld sind aus der Ausbildungsumlage nicht erstattungsfähig. In § 11 Abs.1 HmbAltPflUmlVO werden die endgültig erstattungsfähigen Aufwendungen abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Bruttovergütungen der Auszubildenden, die darauf entfallenden Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, tarifliche Zulagen sowie um Weiterbildungskosten nach § 17 Abs. 1 a Altenpflegegesetz in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Lehrgangskosten sind von der Erstattung aus der Umlage ausgenommen.

Bei Weiterbildungskosten nach § 17 Absatz 1a Altenpflegegesetz (AltPflG) in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt es sich um Kosten, die bei Auszubildenden mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III ausschließlich im 3. Ausbildungsjahr unmittelbar aus der Weiterbildung entstehen (Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern).

Für eine Erstattung von Ausbildungskosten aus der Ausbildungsumlage ist es zwingend erforderlich, die Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchzuführen, in dem die Zahlung einer Ausbildungsvergütung vereinbart ist. Es darf neben dem Ausbildungsvertrag auch keinen Arbeitsvertrag geben (s. § 2 Absatz 1 HmbAltPflUmlVO).

Eine Finanzierung im Rahmen des Programms WeGebAU der Agentur für Arbeit hingegen setzt voraus, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Teilnehmer gibt.

Daher schließen sich eine Erstattung aus dem Umlageverfahren und eine Finanzierung über das Programm WeGebAU gegenseitig aus.

Zusammen mit der Meldung der voraussichtlichen Ausbildungskosten für das kommende Ausbildungsjahr erfolgt in jedem Jahr die Meldung und Abrechnung der tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten (sogenannte „Spitzabrechnung“) für das abgelaufene Ausbildungsjahr.

Sollten sich Ihre tatsächlichen Ausbildungskosten im Laufe des Ausbildungsjahres deutlich verringern (z.B. aufgrund von Ausbildungsabbrüchen oder dadurch, dass verbindlich geplante Ausbildungsverhältnisse doch nicht zustande kommen), dann beziehen Sie in Ihre Kalkulationen bitte mit ein, dass die nicht benötigten Ausbildungskosten im Rahmen der Spitzabrechnung zurückgefordert werden. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen, die nicht genutzten Erstattungsbeiträge von vornherein zurückzustellen.

Sie können uns die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen gerne bereits während des laufenden Ausbildungsjahres anzeigen, eine Berücksichtigung erfolgt jedoch dann erst mit der Meldung der tatsächlich angefallen Vergütungen im Rahmen der Spitzabrechnung.