Allgemeine Fragen

Sie können gegen den Bescheid innerhalb der darin angegebenen Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass alle im Bescheid festgesetzten Ausgleichsbeträge zunächst gezahlt werden müssen.

Kosten, die für die Erlangung der Ausbildungseignung eines Betriebes entstanden sind oder entstehen, sind von den Betreibern der jeweiligen Einrichtung zu tragen und nicht aus dem Umlageverfahren erstattungsfähig.

Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1,5 % der Ausgleichsmasse ist von den Betreibern der Einrichtungen zu tragen und kann nicht als Aufschlag auf den Pflegesatz oder die Vergütungen der Pflegeleistungen umgelegt, bzw. über diese refinanziert werden. Sie wird daher im Bescheid gesondert aufgeführt.

Refinanziert werden die Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen über Zuschläge auf die Pflegevergütungen und den Pflegebedürftigen bzw. den Pflegekassen und ggf. dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt. Im ambulanten Bereich erfolgt dieses durch einen landesweit einheitlichen Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt in der monatlichen Pflegerechnung. Bei stationären, teilstationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege wird der einzuzahlende Ausgleichsbetrag durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf den Pflegesatz refinanziert.

Der Refinanzierungszeitraum ist das Kalenderjahr, welches dem Umlagebescheid folgt.

Nein. Der Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt (ambulant) bzw. der Tagessatz (teil- und vollstationär und solitäre Kurzzeitpflege) zur Refinanzierung der Umlagebeträge kann nur erhoben werden, wenn die betreffende Einrichtung am Umlageverfahren teilnimmt und einen Bescheid erhalten hat, in dem sie zur Zahlung eines Umlagebetrages herangezogen wird. Bei Neueröffnungen ist dieses in der Regel im übernächsten Kalenderjahr nach Eröffnungstermin der Fall (Ausnahme: Teilnahme auf Antrag gemäß § 3 Abs. 3 HmbGPA-AUmlVO). Eine neu zugelassene Einrichtung übermittelt die Seite 1 des Bescheides in Kopie der federführenden Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger (Sozialbehörde - Referat Hilfen zur Pflege) und kann danach im folgenden Kalenderjahr entsprechend dem in Anlage 1 des zugegangenen Bescheides festgesetzten Refinanzierungsbetrages mit der Refinanzierung ihrer Ausgleichsbeträge beginnen.

Die Einhaltung der Frist ist deshalb so wichtig, weil die gesamte Berechnung des Umlageverfahrens erst dann beginnen kann, wenn alle Datensätze eingegangen sind. Fehlen Datensätze, so müssen die entsprechenden Daten geschätzt werden, damit mit der Berechnung begonnen werden kann. Eine spätere Korrektur von fehlerhaft gemeldeten Daten kann nicht mehr berücksichtigt werden, da dadurch die gesamte Berechnung und damit alle Bescheide bis hin zum festgesetzten Refinanzierungsbetrag.

Die gemeldeten Daten werden stichprobenartig und anlassbezogen überprüft. Bitte beachten Sie, dass auch die fehlerhafte Meldung von Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße belegt werden kann.