Allgemeine Fragen

Sie können gegen den Bescheid innerhalb der darin angegebenen Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass alle im Bescheid festgesetzten Ausgleichsbeträge zunächst gezahlt werden müssen.

Kosten, die für die Erlangung der Ausbildungseignung eines Betriebes entstanden sind oder entstehen, sind von den Betreibern der jeweiligen Einrichtung zu tragen und nicht aus dem Umlageverfahren erstattungsfähig.

Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1,5 % der Ausgleichsmasse zzgl. der darauf anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ist von den Betreibern der Einrichtungen zu tragen und kann nicht als Aufschlag auf den Pflegesatz oder die Vergütungen der Pflegeleistungen umgelegt, bzw. über diese refinanziert werden. Sie wird daher im Bescheid gesondert aufgeführt.

Der einzuzahlende Ausgleichsbetrag wird durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf den Pflegesatz bei stationären, teilstationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege bzw. durch einen landesweit einheitlichen prozentualen Aufschlag auf die Vergütung der maßgeblichen Pflegeleistungen bei ambulanten Diensten refinanziert. Dieser einheitliche Aufschlag auf den Tagessatz pro Platz wird in stationären, teilstationären und solitären Kurzzeitpflegeinrichtungen jeweils vom 01. März eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erhoben. Im ambulanten Bereich wird der einheitliche prozentuale Aufschlag jeweils ab dem 01. Februar jeden Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres auf die Vergütung der maßgeblichen Pflegeleistungen aufgeschlagen.

Nein. Der prozentuale Aufschlag (ambulant) bzw. der Tagessatz (teil- und vollstationär und solitäre Kurzzeitpflege) zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge kann nur erhoben werden, wenn die betreffende Einrichtung am Umlageverfahren teilnimmt und einen Bescheid erhalten hat, in dem sie zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages herangezogen wird. Bei Neueröffnungen ist dieses in der Regel im übernächsten Kalenderjahr nach Eröffnungstermin der Fall (Ausnahme: Teilnahme auf Antrag gemäß § 3 Abs. 3 HmbAltPflUmlVO). Eine neu zugelassene Einrichtung übermittelt die Seite 1 des Bescheides in Kopie der federführenden Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz - Referat Hilfen zur Pflege) und kann danach entsprechend der in Anlage 1 des zugegangenen Bescheides festgesetzten Refinanzierungsbeträge und -zeiträume mit der Refinanzierung ihrer Ausgleichsbeträge beginnen.

Die Einhaltung der Frist ist deshalb so wichtig, weil die gesamte Berechnung des Umlageverfahrens erst dann beginnen kann, wenn alle Datensätze eingegangen sind. Fehlen Datensätze, so müssen die entsprechenden Daten geschätzt werden, damit mit der Berechnung begonnen werden kann. Eine spätere Korrektur von fehlerhaft gemeldeten Daten kann nicht mehr berücksichtigt werden, da dadurch die gesamte Berechnung und damit alle Bescheide bis hin zum festgesetzten Refinanzierungsbetrag bzw. prozentualen Aufschlag falsch würden.

Die gemeldeten Daten werden stichprobenartig und anlassbezogen überprüft. Bitte beachten Sie, dass auch die fehlerhafte Meldung von Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße belegt werden kann.